Auftrags­verarbeitungs­vertrag

(1) Dieser Auftrags­verarbeitungs­vertrag (im Folgenden „AVV“) konkretisiert die datenschutz­rechtlichen Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes „Benno“ gemäß den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (im Folgenden „Hauptvertrag“).

(2) Auftraggeber (Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist der Nutzer des Dienstes. Auftragnehmer (Auftrags­verarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 DSGVO) ist die Benno UG (haftungs­beschränkt).

(3) Die Laufzeit dieses AVV richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrags.

Der Auftragnehmer verarbeitet personen­bezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der:

(1) Kategorien personen­bezogener Daten:

(2) Kategorien betroffener Personen:

(1) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Daten­verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich.

(2) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer Weisungen hinsichtlich der Verarbeitung. Die Weisungen bei Vertragsschluss ergeben sich aus diesem AVV und dem Hauptvertrag. Darüber hinausgehende Weisungen bedürfen der Textform.

(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung feststellt.

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personen­bezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO), es sei denn, er ist durch Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats zu einer anderen Verarbeitung verpflichtet.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

(3) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte (Art. 15–22 DSGVO) sowie bei Datenschutz-Folgen­abschätzungen (Art. 35–36 DSGVO), soweit dies erforderlich ist.

(4) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Verletzung des Schutzes personen­bezogener Daten bekannt wird (Art. 33 DSGVO).

(5) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn eine Weisung nach seiner Auffassung gegen datenschutz­rechtliche Vorschriften verstößt.

(1) Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz folgender Unter­auftrags­verarbeiter zu:

(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung von Unter­auftrags­verarbeitern. Der Auftraggeber kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information widersprechen. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag außer­ordentlich kündigen.

(3) Der Auftragnehmer stellt vertraglich sicher, dass die Unter­auftrags­verarbeiter dieselben Datenschutz­pflichten einhalten wie in diesem AVV vereinbart (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).

Der Auftragnehmer trifft folgende Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO:

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung dieses AVV zu überprüfen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).

(2) Inspektionen vor Ort sind mit angemessener Vorlaufzeit (mindestens zwei Wochen) anzumelden und dürfen den Geschäftsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigen.

(1) Nach Beendigung des Hauptvertrags stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche im Auftrag verarbeiteten Daten in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung (CSV, PDF). Die Exportfrist beträgt 30 Tage.

(2) Nach Ablauf der Exportfrist löscht der Auftragnehmer sämtliche im Auftrag verarbeiteten Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungs­pflichten entgegenstehen.

(3) Bestätigte Rechnungen unterliegen der Aufbewahrungs­pflicht nach § 147 Abs. 3 AO und werden gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht gelöscht. Personen­bezogene Daten auf diesen Rechnungen (Empfänger­name, Anschrift) bleiben als Bestandteil des Buchungs­belegs erhalten; alle übrigen personen­bezogenen Daten werden anonymisiert.

(4) Verschlüsselte Backups können gelöschte Daten enthalten. Eine gezielte Löschung einzelner Datensätze aus verschlüsselten Backups ist technisch nicht möglich (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO).

(1) Dieser AVV tritt mit Annahme der AGB in Kraft und gilt für die Dauer des Hauptvertrags. Er endet automatisch mit Beendigung des Hauptvertrags, unbeschadet der Pflichten aus § 9.

(2) Änderungen dieses AVV bedürfen der Textform.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Mai 2026